Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen

Stand: 08. Aug. 2011 Wessling Oberflächenveredlung GmbH, Siemensstr. 7, 49744 Geeste-Dalum

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten im Rahmen von Verträgen mit Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.

 

Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

 

§ 2 Vertragsabschluss, Preise

Unsere Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Gütezusicherungen, Abbildungen, Muster, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das wir 3 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.

An Preisangaben durch Dritte sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurden.

 

Vereinbarungen unseres Außendienstes oder telefonische Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

 

Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages. Auftragsannahme und Auftragsbestätigung stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, sind wir berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.

Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, d.h. spätestens eine Woche ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

 

Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.

 

Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Tritt nach Vertragsabschluss auf Seiten des Auftraggebers eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein oder wird uns dieser Umstand erst nachträglich bekannt, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern und Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine wesentliche Vermögensverschlechterung ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, z.B. Zahlungseinstellung, Nichteinlösung von Schecks, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nicht innerhalb von 8 Tagen nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Unsere Preise verstehen sich für behandlungsgerecht konstruierte und vorbereitete Auftragsgegenstände. Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages, dass sich der Auftragsgegenstand in einem Zustand befindet,

der eine für die Erreichung des vertraglichen Erfolges zusätzliche Bearbeitung erfordert, z.B. Entfernen von erheblichen Verunreinigungen oder hartnäckigen Rückständen usw., sind wir berechtigt, Zuschläge zu berechnen, ohne dass es einer vorherigen Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf.

 

Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so wird dies dem Auftraggeber angezeigt und seine schriftliche Zustimmung eingeholt. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

 

Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg nicht erreichbar ist aufgrund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes oder des vom Auftraggeber beigestellten Materials liegen und vor Beginn der Arbeiten für uns nicht erkennbar waren, so sind wir dennoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug etwaiger Aufwendungsersparnisse zu verlangen.

 

Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Oberflächenveredelungsauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

Technische Beratungsleistungen sind grundsätzlich nicht Inhalt des Auftrages. Wünscht der Auftraggeber diese Leistungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren. Diese Auftragsbedingungen sind auch Inhalt des technischen Beratungsauftrages. Wir sind berechtigt, diese Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so steht ihm bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.

Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.

 

Wir sind berechtigt, Mindermengenzuschläge zu berechnen. Diese werden mit dem Auftraggeber dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

§ 3 Anlieferung

Mobile Auftragsgegenstände sind uns zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.

 

Angaben des Auftraggebers auf dem Anlieferungsschein über Menge, Gewicht, Stückzahl, Veredelungsfähigkeit und spezifizierte Qualität der Auftragsgegenstände werden von uns bei der Anlieferung nicht geprüft. Der Auftraggeber sichert zu, dass seine Angaben richtig sind und eine Überprüfung der Auftragsgegenstände durch ihn stattgefunden hat.

Der Auftraggeber sichert weiter zu, uns über optisch nicht erkennbare, insbesondere erst über analytische Verfahren erkennbare Vorbehandlung der Rohteile zu informieren. Gleiches gilt für nach auftragsgemäßer Fertigstellung beabsichtigte Nachbehandlungen oder beabsichtigtem Einsatz zu klimatischen Extrembedingungen oder unter extremen Umwelteinflüssen.

 

Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 9 dieser AGB.

 

Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes, die für die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.

Überlässt uns der Auftraggeber für die Auftragsdurchführung Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, beigestellte Materialien oder sonstige Materialien, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung, Güte und Verarbeitbarkeit im Hinblick auf den Auftragsgegenstand zu prüfen. Der Auftraggeber versichert vielmehr, diese vor der Übergabe an den Auftragnehmer auf Eignung, Güte und Verarbeitbarkeit geprüft zu haben. Dies gilt auch, wenn er diese von Dritten bezogen hat.

Eine Überprüfung durch uns findet nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung statt.

Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.

 

 

§ 4 Unteraufträge

Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

 

Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte durchzuführen.

 

 

§ 5 Fertigstellung, Abnahme, Gefahrübergang

Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.

 

Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, liegt kein Verzug vor. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.

 

Wir sind berechtigt Teilleistungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen.

Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.

 

Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.

Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber auch zu Teilabnahmen verpflichtet.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. In der Inbetriebnahme oder Benutzung des Auftragsgegenstandes/ Werkes ist die Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, die Durchführung eines Probebetriebes ist ausdrücklich vereinbart.

Holt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht innerhalb der Abnahmefrist ab, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß gelagert werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Lagerung trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn die Lagerung auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt.

 

Wünscht der Auftraggeber die Lieferung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.

Die Gefahr einer Verschlechterung oder des Unterganges des Auftragsgegenstandes geht mit Zugang der Fertigstellungsanzeige, spätestens jedoch, wenn der Auftragsgegenstand unseren Betrieb verlässt oder an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auf den Auftraggeber über. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 9.

 

Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Auftragsgegenstand unseren Betrieb zu einem Zeitpunkt verlässt, der einen rechtzeitigen Zugang beim Auftraggeber erwarten lässt. Ist der Auftragsgegenstand versandbereit und dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Lieferfristablauf mitgeteilt worden und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt die Lieferfrist als eingehalten.

 

Für den Fall, dass wir nur mit einem Teil der Leistung in Verzug sind, ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom ganzen Vertrag oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit die teilweise Erfüllung nicht ohne Interesse für den Auftraggeber ist. Der Auftraggeber trägt insoweit die Beweislast.

 

Schadenersatzansprüche wegen Verzuges unserer Leistungspflicht stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche aus Verzug der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

 

Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.

 

Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.

 

Vom ersten Tag der Überschreitung der in der Rechnung gesetzten Zahlungsfrist an berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Unternehmern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

Wir behalten uns das Eigentum an Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil eines Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe der zu bearbeitenden Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.

 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frühen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 8 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung

Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können – je nach Auftragsart – individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

Wir gewährleisten im Übrigen fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Soweit DIN-Normen Gültigkeit haben oder im Entwurf allgemein anerkannt sind, richten sich unsere Arbeiten nach diesen Bestimmungen. Wir gewährleisten jedoch lediglich eine annähernd mustergleiche Ausführung, da bei galvanischen Prozessen und Qualitätsunterschieden des Rohmaterials Abweichungen nicht auszuschließen sind.

 

Fehlen nach Fertigstellung Teile, wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns gegengezeichneten Anlieferungsschein nachgewiesen wird. Fehlen Teile von angelieferten größeren Stückzahlen oder Mengen nach Fertigstellung, wird ebenfalls nur Ersatz geleistet, wenn die angelieferte Stückzahl oder das Gewicht durch von uns gegengezeichneten Anlieferungsschein nachgewiesen wird.

 

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei zu veredelnden Masseteilen Ausschuss- und Fehlermengen anfallen. Für zu veredelnde Massenteile wird bei Ausschuss- oder Fehlermengen von bis zu 3 % unsererseits keine Haftung übernommen.

Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich, zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

 

Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.

 

Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.

Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt.

 

Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus. Wir übernehmen des weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.

Die Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn vom Auftraggeber eigene Nachbesserungsversuche unternommen wurden.

 

Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme weiterverarbeitet oder Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus an ausgeschlossen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

 

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

Garantieabreden werden nicht berührt.

Im Falle eines Lohnfertigungsauftrages oder/und der Beistellung von Material für die Bearbeitung seitens des Auftraggebers gelten ergänzend folgende Bedingungen:

Wird das Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns daraus entstehenden Kosten und der uns daraus entstehende Schaden vom Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das zur Bearbeitung erforderliche Material erneut unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Kommen Dritte durch das unbrauchbare Material zu Schaden, so stellt uns der Auftraggeber diesbezüglich von jeder Haftung frei.

Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung durch uns vor, übernehmen wir die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und verpflichten uns zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Auftraggeber verpflichte sich jedoch, das Material für die Neubearbeitung auch in diesem Fall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die an dem vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Gegenständen entstanden sind.

Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber Einsicht in unsere Versicherungs-Police gewährt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.

Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 9 Schiedsverfahren

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Galvanisierhandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.

 

 

§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist unser Geschäftssitz.

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Gleiches gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist

 

Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Benennungsform gewählt und auf eine zusätzliche weibliche Benennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.